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ENEV Energieeinsparverordnung /

EEwärmeG Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

„ENEV“

 

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Als „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden“ regelt sie die gesetzlichen wärmetechnischen Anforderungen an Gebäude. Sie ging hervor aus der Zusammenlegung von Wärmeschutzverordnung (WSchV’ 95) und Heizanlagenverordnung (HeizAnlV) im Jahr 2002

 

Die EnEV beurteilt dabei das Gebäude als Ganzes, indem bautechnische und haustechnische Anforderungen zusammengefasst werden. Konkret bedeutet das, dass die Art der Energieerzeugung einen Einfluss auf den bautechnischen Standard eines Gebäudes hat. Wird eine konventionelle Haustechnik eingeplant, werden sehr hohe Anforderungen an die Bautechnik bzw. Dämmung der Gebäudehüllfläche gestellt. Eine innovative, regenerative Haustechnik dagegen stellt geringere baudämmtechnische Anforderungen. Bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes werden im Gegensatz zur WSchV, bei der EnEV zusätzlich auch Hilfsenergien und vorgelagerte Energieverluste berücksichtigt.

 

 

Ab wann und für welche Gebäude gilt die EnEV 2009:

 

 

1. Neubauten:

Vergleichbar zur EnEV 2007 und den vorherigen Verordnungen ist bei Neubauten das Datum des Bauantrags entscheidend. Wird der Bauantrag ab dem 01.10.2009 gestellt, ist die neue Verordnung anzuwenden. Bei lediglich anzeigepflichtigen Vorhaben ist entsprechend der Zeitpunkt der Bauanzeige entscheidend.

 

2. Bestand:

Bei Sanierungen, die keiner Meldung an die Baubehörde bedürfen (z.B. Dach- oder Fassadendämmung), ist der Zeitpunkt der Bauausführung entscheidend.

Für jeden Neubau in Deutschland muss die Einhaltung der Grenzwerte der Energieeinsparverordnung nachgewiesen werden.

Auch bei Sanierungen oder Gebäudeerweiterungen muss die EnEV berücksichtigt werden. Grundsätzlich dürfen haustechnische Anlagen – ebenso wie Bauteile – nicht so verändert werden, dass sich die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert. Somit soll verhindert werden, dass bei ohnehin anstehenden Sanierungs- oder Erweiterungsarbeiten auf Jahrzehnte ein schlechter energetischer Standard festgeschrieben wird.

 

Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:

 

Neubauten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.

Neubauten: Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als bisher.

Altbau-Modernisierung: Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die energetischen Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs).

 

Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle.

Die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden) werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.

 

Beibehalten wurde die Freistellung der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus gewohnt hat. Die Nachrüstpflichten sind von dem späteren Erwerber des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel zu erfüllen.

Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.

Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen.

Es besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen).

Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand - so genannte Unternehmererklärungen - eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

„EEWärmeG“

 

Zu was verpflichtet das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz 2009 ?

 

Bei Gebäuden, die neu gebaut werden, muß der Wärmebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien gedeckt. Diese Nutzungspflicht trifft alle Eigentümer, egal ob Private, Staat oder Wirtschaft. Das gilt auch, wenn die Immobilie vermietet wird. Genutzt werden können alle Formen von erneuerbaren Energien. Wer keine erneuerbaren Energien einsetzen will, kann andere klimaschonende Maßnahmen ergreifen: Eigentümer können ihr Haus stärker dämmen, Wärme aus Fernwärmenetzen beziehen oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nutzen. Außerdem wird die Nutzung erneuerbarer Energien auch in Zukunft finanziell gefördert.

 

Wann gilt das Wärmegesetz ?

 

Das Gesetz ist  zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Es müssen nun  grundsätzlich bei allen Neubauten, die nach diesem Datum errichtet werden, das Wärmegesetz beachtet werden. Da der Bau eines Gebäudes eine lange Planungsphase erfordert, sieht das Gesetz jedoch im Interesse der Planungssicherheit eine Übergangsfrist vor. Wer vor dem 1. Januar 2009 einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder eine Bauanzeige erstattet hat, muss keine erneuerbaren Energien nutzen. Dennoch empfiehlt es sich auch hier, auf erneuerbare Energien zu setzen. Zum einen hilft der verantwortungsvolle Umgang mit Ressourcen allen, vor allem aber unseren Kindern. Zum anderen lohnt es sich, angesichts der steigenden Öl- und Gaspreise, auch aus wirtschaftlicher Sicht.

 

1. Die Gebäudehülle

Effizienzhaus, Niedrigenergiehaus

Energiesparhaus

Gedämmte Rollladenkästen


Gedämmte Bodenplatte

Gedämmte Rollladengurtkasten
 


Energiesparen heißt Geld zu sparen!

 

Rainer Valtwies
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