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EnEV Energieeinsparverordnung

„ENEV“

 

Die wesentlichen Neuerungen der EnEV 2014 im Überblick

 

Die am 1. Februar 2002 in Kraft getretene und in den Jahren 2004, 2007 und 2009 modifizierte Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) hat sich in den letzten Jahren bewährt.  Zur Umsetzung der Klimaziele der Bundesregierung wurde die EnEV 2014 nochmals novelliert, wobei die Anforderungen an Neubauten und Bestandsbauten nur in Details verändert wurden.

Die Fassung von 2014 legt  allerdings für Neubauten ab dem

1. Januar 2016 erhöhte Anforderungen fest.

 

1.1 Änderung des Anforderungsniveaus bei
Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden

 

Die Obergrenze für den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf

wird bei zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden

ab dem 1. Januar 2016 um 25 % reduziert.

 

Entwicklung des zulässigen Heizenergiebedarfs Neubauanforderung

Bild vergößern

 

 

1.2  Wärmeschutz der Gebäudehülle

Der maximal erlaubte, mittlere Wärmeverlust durch die Gebäudehülle sinkt um ca. 20 Prozent im Vergleich zur aktuellen EnEV 2014.  Der neue Htmax Wert bezieht sich jetzt auf das Referenzgebäude

(Ht‘max neu 2016 =  Ht‘ Referenzgebäude 2009)

 

 

2. Nachrüstverpflichtungen für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude

 

Die Anforderung an die Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken wurde modifiziert. Mit Einführung der EnEV 2014 müssen begehbare oberste Geschossdecken,  die bisher nicht gedämmt waren, bis zum Jahresende 2015 wärmegedämmt werden, wenn sie nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 einhalten.

 

3. Rücknahme der Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen

 

Die in der EnEV 2009 geforderte Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen in den nächsten 30 Jahren wurde mit Novellierung der EnEV 2014 wieder zurückgenommen. Nachtstromspeicherheizungen dürfen unbefristet betrieben werden.

 

4. Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung

 

Wird bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing einer Immobilie oder Wohnung eine Anzeige in kommerziellen Medien aufgegeben, muss die Immobilienanzeige die neu eingeführte Effizienzklasse, den Endenergiebedarf oder -verbrauch u. a.

Angaben aus dem Energieausweis enthalten. Im Rahmen der Einführungsverordnungen der Länder werden Ordnungsstrafen für vorsätzliche und leichtfertige Verstöße gegen Vorgaben der EnEV eingeführt. Weiterhin wird die Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen mit Ordnungsgeldern geahndet.

 

5. Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser Strom von dem berechneten  Endenergiebedarf abzogen werden, soweit er im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder – nach vorübergehender Speicherung – selbst genutzt wird. Der nicht genutzte Strom wird ins Netz gespeist und darf nicht bei der  Berechnung in Ansatz gebracht werden. Nur die entsprechend dem Rechenverfahren pauschal angesetzte Strommenge darf – unabhängig vom realen persönlichen Verbrauch – angerechnet werden.

„EEWärmeG“

 

Zu was verpflichtet das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz 2009 ?

 

Bei Gebäuden, die neu gebaut werden, muß der Wärmebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien gedeckt. Diese Nutzungspflicht trifft alle Eigentümer, egal ob Private, Staat oder Wirtschaft. Das gilt auch, wenn die Immobilie vermietet wird. Genutzt werden können alle Formen von erneuerbaren Energien. Wer keine erneuerbaren Energien einsetzen will, kann andere klimaschonende Maßnahmen ergreifen: Eigentümer können ihr Haus stärker dämmen, Wärme aus Fernwärmenetzen beziehen oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nutzen. Außerdem wird die Nutzung erneuerbarer Energien auch in Zukunft finanziell gefördert.

 

Wann gilt das Wärmegesetz ?

 

Das Gesetz ist  zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Es müssen nun  grundsätzlich bei allen Neubauten, die nach diesem Datum errichtet werden, das Wärmegesetz beachtet werden. Da der Bau eines Gebäudes eine lange Planungsphase erfordert, sieht das Gesetz jedoch im Interesse der Planungssicherheit eine Übergangsfrist vor. Wer vor dem 1. Januar 2009 einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder eine Bauanzeige erstattet hat, muss keine erneuerbaren Energien nutzen. Dennoch empfiehlt es sich auch hier, auf erneuerbare Energien zu setzen. Zum einen hilft der verantwortungsvolle Umgang mit Ressourcen allen, vor allem aber unseren Kindern. Zum anderen lohnt es sich, angesichts der steigenden Öl- und Gaspreise, auch aus wirtschaftlicher Sicht.

 

Gedämmte Rollladenkästen

Dämmung der Bodenplatte Massivhaus Hausbau
Gedämmte Bodenplatte - zwo ARCHITEKTEN

 


Energiesparen heißt Geld zu sparen!

 

Rainer Valtwies
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